Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsleistung
Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsrente entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn Versorgungszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind.
Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in diesem Fall aber verlangen, dass entweder die Versorgungsleistung auf die Vergütung angerechnet wird oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit keine vGA) vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (hypothetischer Fremdvergleich).
Finanzverwaltung übernimmt grundsätzlich BFH-Rechtsprechung
Das BMF übernimmt diese BFH-Rechtsprechung und hat das BMF-Schreiben v. 18.09.2017 (BStBl I S. 1.293) in Rz. 10 entsprechend angepasst.
Die Grundsätze gelten dem BMF-Schreiben zufolge sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.
Teilzeittätigkeit erkennt Finanzverwaltung aber nicht an
Das BMF hält aber an seiner Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Der BFH hatte nicht entscheidungsrelevant ausgeführt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könnte, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könnte, ohne eine vGA auszulösen.
Hinweis
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.