Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

Einkommensteuer

Steuerbilanzgewinn oder steuerlicher Gewinn – welche Größe zählt für die 200.000-EUR-Grenze des § 7g EStG? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG dient der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass im Jahr der Bildung des Abzugs die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wird.

Da der Begriff „Gewinn“ in § 7g EStG nicht definiert ist, stellt sich die Frage, ob der Steuerbilanzgewinn oder der steuerliche Gewinn heranzuziehen ist. Diese Frage hat der BFH nun geklärt.

Sachverhalt

Bernd Baum war Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.

Im Streitjahr 2020 bildete er einen IAB in Höhe von 45.000 EUR. Nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (gemäß § 4 Abs. 5b EStG) in Höhe von 25.000 EUR ergab sich für das Veranlagungsjahr ein Gewinn von 215.000 EUR.

Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Begründung: Der steuerliche Gewinn – bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g EStG – betrage mehr als 200.000 EUR.

Dem widersprach Bernd Baum. Für die Berechnung der Gewinngrenze nach § 7g EStG sei nur auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen, der lediglich 190.000 EUR betrage (215.000 EUR - 25.000 EUR). Somit sei die steuerschädliche Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten.

Nachdem Einspruch und Klage keinen Erfolg hatten, musste der BFH entscheiden.

BFH: Gewinngrenze ist vom steuerlichen Gewinn abhängig

Der BFH hat klargestellt, dass unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen ist.

Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer 

Der BFH hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 13).

 

Außerbilanzielle Korrekturen sind einzubeziehen

Der Wortlaut der Regelung spricht für die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG selbst definiert den Begriff "Gewinn" nicht. Das geschieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der "Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a)".

§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Gewinn nach § 4 und § 5 EStG ermittelt wird. Es liegt daher nahe, an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen. Der Gewinn nach dieser Vorschrift umfasst aber alle Absätze des § 4 EStG und damit auch Abs. 5b.

Nach diesen Grundsätzen hat das FA zu Recht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB für das Streitjahr 2020 verneint. Der steuerliche Gewinn des Betriebs für Garten- und Landschaftsbau betrug unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzugerechneten Gewerbesteuer 215.000 EUR und überstieg damit die Gewinngrenze von 200.000 EUR.

Hinweis

Eingeführt wurde die Gewinngrenze von 200.000 EUR in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2020. Nun steht fest: Der steuerliche Gewinn – nicht der Steuerbilanzgewinn – ist der maßgebliche Prüfungsmaßstab für die 200.000 EUR-Grenze des § 7g EStG. Das gilt verbindlich für alle Einkunftsarten, sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 01.10.2025, Az.: X R 16 und 17/23

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