Die Anlagenbetreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass steuerlich eine sog. Liebhaberei vorliegt.
Die Photovoltaikanlage muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Anlage bzw. das BHKW wurde nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen,
- die installierte Leistung beträgt max. 10 kW bzw. 2,5 kW beim BHKW und
- sie ist auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert.
Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst. Es werden also weder Gewinne noch Verluste berücksichtigt. Aber Achtung: Auf die Umsatzsteuer hat dieser Antrag keine Auswirkungen.
Für die Gewerbesteuer wurde eine Steuerbefreiung von PV-Anlagen bis 10 kW installierter Leistung in § 3 Nr. 32 GewStG eingeführt. Um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen, musste allerdings eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Dies obwohl der Gewerbeertrag in den meisten Fällen wohl unter 24.500 EUR liegt und daher im Regelfall keine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. Mit dem veröffentlichten BMF-Schreiben und der möglichen Fiktion der Liebhaberei hat sich die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung in diesen Fällen auch erledigt.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006:006