Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte eines Pokerspielers

Gewerbesteuer

Nach Ansicht des BFH kann bei Pokerspielen eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorliegen, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Gustaf Glück (G) ist Pokerspieler. Er nahm seit 2014 an verschiedenen Pokerturnieren teil. Die daraus resultierenden Einnahmen gab er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen an. Gustaf war der Ansicht, dass es sich bei diesen Einnahmen um nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne handelte. 

Bis zum 31.07.2015 war Gustaf angestellt tätig. Im Zeitraum 01.08.2015 - 31.01.2017 nahm er unbezahlten Urlaub. Nach dem Ende des Urlaubs beendete er sein Arbeitsverhältnis endgültig. Seit Ende 2017 wurde Gustaf von dem Veranstalter D als "Poker 1" vermarktet und durch "Gebührenvorteile" gefördert. Das Finanzamt schätzte für die Jahre 2014 - 2017 die Gewinne aus der Tätigkeit von Gustaf als Pokerspieler. Es ist der Ansicht, dass die Teilnahme an Pokerturnieren, Internetveranstaltungen und sog. Cash-Games als eine gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.

Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide sowie Gewerbesteuermessbescheide gegenüber Gustaf. Gustaf erhob Klage. Das Finanzgericht Münster entschied jetzt, dass die Spielertätigkeit in den Jahre 2014 - 2016 noch nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als bloße Teilnahme an Glücksspielveranstaltungen zu qualifizieren ist. Im Hinblick auf die Pokerspiele ab 2017 entschied das Gericht hingegen, dass Gustaf gewerblich tätig ist. Gustaf ist weiterhin der Ansicht, dass seine Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung gar nicht zu berücksichtigen sind. Daher wurde der Fall jetzt vom BFH entschieden. Nach Ansicht des BFH kann bei Pokerspielen eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorliegen, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gewinne bei Pokerturnieren oder bei Spielen in Casinos (Cash-Games) erzielt werden. Gewerbesteuerpflicht besteht aber nur, wenn eine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Das war im Urteilsfall nicht geklärt und muss vom Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden.

Hinweis

Bzgl. der Umsatzsteuer hatte der BFH schon in einem früheren Urteil die Steuerbarkeit der Umsätze verneint. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren und den erhaltenen Zahlungen (BFH-Urteil vom 30.08.2017, XI R 37/14

Fundstelle

BFH-Urteil, 25.02.2021, III R 67/18

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