Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung?

Umsatzsteuer

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.

Die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.

Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.

Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.

Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.

Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.

Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.

Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.

Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.

FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.

Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.

Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.

Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24

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