Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsverpachtung

Umsatzsteuer

Wenn ein Betrieb übertragen und anschließend verpachtet wird, entscheidet die richtige Fortführungsabsicht über die Umsatzsteuer. Der BFH grenzt klar ab, wann § 1 Abs. 1a UStG nicht greift.

ie Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) ist für die Umsatzsteuerpraxis von erheblicher Bedeutung. Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen, ist der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Gerade bei Unternehmensverkäufen mit anschließender Verpachtung, Einbindung einer GmbH oder mehrstufigen Erwerbsstrukturen ist die Abgrenzung anspruchsvoll.

Der BFH hat klargestellt: Die Fortführung der bisherigen Unternehmenstätigkeit muss beim richtigen Erwerber ansetzen. Eine Betriebsfortführung durch einen Pächter genügt nicht, wenn dieser nicht selbst Begünstigter der Übertragung ist.

Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Der erwerbende Unternehmer tritt nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird.

Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die übertragene Unternehmenstätigkeit fortzuführen. Bei mehrstufigen Übertragungen kann diese Fortführungsabsicht zwar beim Letzterwerber vorliegen. Der BFH zieht aber eine klare Grenze: Die Absicht eines Dritten, der nicht Begünstigter der Übertragung ist, reicht nicht aus.

Die Klägerin betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Sie veräußerte Teile ihres Unternehmensvermögens an zwei natürliche Personen. Übertragen wurden unter anderem Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Betonbecken, bewegliche Einrichtungen sowie Rechte aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis und weitere Nutzungsrechte.

Später verpachteten die Erwerber die gesamte Fischzuchtanlage einschließlich der Gebäude, Fischzuchtbecken und wasserrechtlichen Rechte an eine neu gegründete GmbH. An dieser GmbH waren die Erwerber beteiligt.

Das FA ging von einer steuerbaren Lieferung der übertragenen Gegenstände aus. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, weil die Erwerber das Unternehmen nicht selbst fortgeführt hätten. Das FG sah dies anders und nahm nichtsteuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an.

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Zwar bestätigte er, dass bei einer mehrfachen Übertragung die 

liegen muss, sondern beim Letzterwerber vorliegen kann. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen aber nicht selbst für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses an einen Dritten, kann die Fortführungsabsicht des Pächters nicht ausreichen.

Entscheidend ist, dass die Fortführung durch einen Übertragungsempfänger erfolgt, der aufgrund der Übertragung über einen wesentlichen Teil der für die Tätigkeit erforderlichen Gegenstände verfügen kann. Eine GmbH, die nur aufgrund eines Pachtvertrags nutzt, ist in diesem Verhältnis nicht ohne Weiteres Begünstigte der ursprünglichen Übertragung.

Herr Müller verkauft einen gesamten Gastronomiebetrieb an Frau Becker. Frau Becker übernimmt Inventar, Räume, Kundenstamm und Betriebsmittel und führt das Restaurant unmittelbar selbst fort. In diesem Fall kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen.

Anders liegt der Fall, wenn Frau Becker den Betrieb zwar erwirbt, aber nicht selbst betreibt, sondern die Räume und Wirtschaftsgüter unmittelbar an eine neu gegründete Becker Gastro GmbH verpachtet. Dann muss besonders geprüft werden, ob die GmbH überhaupt Begünstigte der Übertragung ist oder lediglich Pächterin. Die bloße Fortführung durch die Pächterin ersetzt nicht die Fortführungsabsicht der Erwerberin.

Für die Praxis ist entscheidend, die Struktur vor Vertragsschluss sauber zu planen. Kaufvertrag, Besitzübergang, Pachtvertrag, Gesellschaftsgründung und tatsächliche Betriebsführung müssen zeitlich und rechtlich zusammenpassen. Nachträgliche Rückwirkungsabreden helfen umsatzsteuerlich nur begrenzt, wenn die tatsächliche Fortführung nicht beim richtigen Rechtsträger liegt.

Fazit

Der BFH verengt die Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht generell, grenzt sie aber bei Verpachtungsmodellen klar ab. Die Fortführungsabsicht muss bei einem Übertragungsempfänger liegen. Eine bloße Nutzung durch einen Pächter genügt nicht, wenn dieser nicht selbst Begünstigter der Übertragung ist.

Für Steuerberater bedeutet das: Bei Unternehmensübertragungen mit anschließender Verpachtung an eine GmbH darf § 1 Abs. 1a UStG nicht schematisch angewendet werden. Es ist zu prüfen, wer zivilrechtlich erwirbt, wer umsatzsteuerlich begünstigt ist, wer tatsächlich fortführt und ob der Vorgang als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen tragfähig dokumentiert werden kann.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 13.11.2025 - V R 3/23

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