Für die Schenkung eines Geldbetrags zum Erwerb eines Betriebs von einem Dritten wird die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt. Es handelt sich um eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen. Diese erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG setzt nämlich voraus, dass das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Schenkers (Erblassers) als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Betriebsvermögen ist.
Zum Sachverhalt:
Der Sohn hatte von seiner Mutter einen Geldbetrag geschenkt erhalten. Mit diesem Geld ersteigerte er einen Reiterhof von einem „Dritten“. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a ErbStG waren somit nicht erfüllt. Allerdings hatte das FA bei der Festsetzung der Schenkungssteuer die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigt – materiell-rechtlich unzutreffend – wie sich später herausstellte.
Vier Jahre später erhielt der Sohn dann eine weitere Zuwendung von seiner Mutter – also innerhalb von 10 Jahren. Die Zuwendungen sind nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG zusammenzurechnen. Dabei ist der Vorerwerb (der Geldbetrag) mit dem zutreffenden Wert zu berücksichtigen. Die zu Unrecht gewährte Steuer-vergünstigung beim ersten Erwerb kann nicht übernommen werden.
Hinweis:
Die Entscheidung betrifft die Rechtlage in 2006, d. h. im Jahr der mittelbaren Schenkung. Die Grundsätze gelten auch unter dem neuen ErbStG. Nach Abschn. 13b.2 Abs. 2 ErbStR ist die mittel-bare Schenkung nicht begünstigt, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht.
Fundstelle:
BFH-Urteil vom 08.05.2019, II R 18/16