Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten.
Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen.
Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat.
Gemäß § 89 Abs. 3 AO wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.
In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO zur Steuerneutralität.
Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest.
Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller.
Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen.
Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.
Mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde dies geändert. Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird.
Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als Gesamtschuldner.