Die Frist für die Erhebung einer Klage gilt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO auch als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Der BFH hatte sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch in dem Fall die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht des besonderen Steuerberaterpostfachs gilt.
Im Streitfall übermittelte eine prozessbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft die Klage innerhalb der Klagefrist an das Finanzamt, das sie per Post an das Finanzgericht weiterleitete (§ 47 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dort ging sie erst nach Ablauf Frist ein. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist in der nach § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO vorgeschriebenen elektronischen Form über das besondere Steuerberaterpostfach erhoben worden sei. Auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO lehnte es ab.
Nach Auffassung des BFH sei die Entscheidung der Vorinstanz richtig. Vertretungsberechtigte Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer sowie Gesellschaften i.S.d. § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen i.S.d. § 3 Satz 2 StBerG handeln, steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, sodass sie nach § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO verpflichtet sind, dieses für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zu nutzen. Das gelte ebenfalls, wenn die Klage bei der Finanzbehörde angebracht wird. Zwar ergebe sich das nicht ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut, aber einerseits aus Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 FGO, der allein der Fristwahrung diene, damit Steuerpflichtigen die Ausnutzung der Klagefrist ohne Kürzung um die Zeit der Postbeförderung ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BStBl II 1995, 601, unter II.3.c). Andererseits entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, der mit § 52a, § 52d FGO die verpflichtende elektronische Kommunikation durch "professionelle Verfahrensbeteiligte" umfassend regeln und nicht länger an der freiwilligen elektronischen Kommunikation festhalten wollte.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO sei dem Kläger bereits deshalb nicht zu gewähren, weil er seine hierfür bestehenden gesetzlichen Obliegenheiten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt habe. Das sei spätestens nach dem richterlichen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage gewesen.
Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, also z.B. per Fax, bleibt nach § 52d Satz 3 FGO zulässig, wenn dem zur Nutzung des elektronischen Postfachs verpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In dem Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit aber bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen!
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