Freiwillige Leistungen gekürzt – Corona-Prämie steuerfrei

Einkommensteuer

Corona-Sonderzahlungen konnten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Doch gilt dies auch, wenn gleichzeitig freiwillige Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Boni gekürzt werden? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern wegen der Corona-Krise steuerfreie Zuschüsse oder Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurden. Die Corona-Sonderzahlung war auf 1.500,00 EUR begrenzt.

Carla betrieb mehrere Lebensmittelläden und zahlte ihren Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis regelmäßig Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. 

Im Streitjahr 2020 kürzte sie das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung jeweils um die Hälfte. Diese Kürzungen glich sie allerdings insoweit aus, als sie ihren Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen steuerfrei gewährte (§ 3 Nr. 11a EStG).

Die Arbeitnehmer erhielten damit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, Carla habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Es mangele an dem Zusätzlichkeitserfordernis. Die Arbeitgeberin habe einen Teil des steuerpflichtigen Urlaubsgeldes bzw. Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher nachzuversteuern.

Der BFH sah dies anders, sodass die Zahlungen steuerfrei blieben.

Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlangt das Gesetz nicht.

Die Corona-Sonderzahlung sei außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Bei dem Urlaubsgeld und der Bonuszahlung handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen, die nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören.

Es ist deshalb unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung wie Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlungen anrechne oder die Zweckbestimmung umwandle.

Das vorliegende Urteil hat zusätzlich Bedeutung für die nachfolgende Corona-Prämie für Pflegepersonal (§ 3 Nr. 11b EStG) sowie die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG).

Fundstelle

BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 25/24

zur Übersicht