Mit BMF-Schreiben vom 18.03.2021 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Anwendung von § 8d KStG Stellung genommen. § 8d KStG bildet eine Ausnahme zu § 8c KStG. Nach § 8c Abs. 1 KStG geht ein Verlust einer Körperschaft unter, wenn mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. § 8d KStG verhindert den Verlustuntergang. § 8d KStG ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgt sind, § 34 Abs. 6a KStG.
Es gibt zwei weitere Fälle, in denen der Verlust auch nicht untergeht:
- die Stille-Reserven-Klausel,
- die Konzernklausel.
Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich das Antragserfordernis, die materiellen Voraussetzungen, die Rechtsfolgen, den Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse, die Stille-Reserven-Klausel des § 8d KStG (§ 8d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KStG) sowie die Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.
Sind die Voraussetzungen des § 8d KStG erfüllt, so wird der zum Ende des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs bestehende vollständige Verlustvortrag in einen sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag umgewandelt. Dieser ist in der Folgezeit für Zwecke des Verlustabzugs vorrangig zu verwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben, 18.03.2021, IV C 2 - S 2745-b/19/10002