Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.
Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz unter diese Vorschrift?
Der Streitfall
Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war. Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt, nicht zurückverlangt werden.
BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig
Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht.
Kein Schul- und Hochschulunterricht
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.
Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.
Auch keine Aus- und Fortbildung
Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung"
steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), da es an einer entsprechenden Bescheinigung fehlt..
Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Hinweis
Steuerfreier Unterricht ist nach Meinung des BFH insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot License) zu erwerben.