Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026

Einkommensteuer

Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen.

Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte.

Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.

BMF schafft steuerfreie Pauschalen ab

Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.

Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.

Neues Wahlrecht ab 2026

Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden.

Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).

Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Entweder: Einzelnachweis…

Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten 

Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird.

Wichtig: Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

…oder Strompreispauschale

Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert.

Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.

Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.

Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.

Hinweis

Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013

 

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