Ferienjobs

Einkommensteuer

In den Ferien jobben viele Schüler und Studenten, um sich ein wenig Geld dazu zu verdienen. Doch müssen Sie diesen Verdienst auch versteuern?

Wenn Schüler und Studenten arbeiten gehen, ist ihr Verdienst normaler Arbeitslohn, der grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern ist. Doch Steuern fallen nicht in jedem Fall an.

Minijob

Meist gehen Ferienjobber nur einem Minijob nach, d. h. der Verdienst liegt aktuell unter 538 EUR im Monat. In diesem Fall kann der Arbeitslohn pauschalbesteuert werden, sodass für den Minijobber keine Abzüge entstehen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für Beschäftigte versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. 

Arbeitgeber haben für geringfügig entlohnte Minijobbende folgende Abgaben zu zahlen:

  • Krankenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der geringfügig Entlohnte gesetzlich krankenversichert ist): 13 %
  • gesetzliche Rentenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung): 15 %
  • Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: 2 %

Kurzfristige Beschäftigung

Auch eine kurzfristige Beschäftigung ist denkbar. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass die Beschäftigung

  • im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird, also nicht der Haupterwerb ist.

Die Höhe des Verdienstes ist dabei unabhängig, wenn kein Haupterwerb vorliegt, z. B. bei Schülern und Studenten. Liegt der Verdienst unter 538 EUR, kann regelmäßig von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden, wenn die Beschäftigungszeiten erfüllt sind.

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr ausübt, sei es gleichzeitig oder hintereinander, dann sind die Zeiten einzeln zu erfassen und zusammenzurechnen. Wird die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt (z. B. jeden Sonntag), liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, auch wenn die 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. 

Der Lohnsteuerabzug erfolgt entweder auf Basis der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder er wird mit 25 % Lohnsteuer pauschal versteuert. Für die Pauschalbesteuerung gelten jedoch andere Voraussetzungen als in der Sozialversicherung. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
    • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
    • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Versteuerung nach Steuerklasse

Aber auch ohne Pauschalbesteuerung fällt bei Ferienjobs meist keine Steuer an. Schüler und Studenten fallen in der Regel in die Steuerklasse 1. Erst bei einem monatlichen Verdienst über 1.360 EUR im Jahr 2024 wird Lohnsteuer einbehalten. Sollte der Verdienst im Ferienjob tatsächlich so hoch sein, dass Steuern einbehalten werden, können sich Schüler und Studenten diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstatten lassen, denn meist bleiben die Einkünfte im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 11.604 EUR. 

Fazit

Für den Ferienjob können durchaus Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Es gilt daher im Einzelfall zu prüfen, welches die beste Variante ist.

zur Übersicht