Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen

Buchführung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.

Tim Taler (T) zahlte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 09.01.2018. T ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und berücksichtigte die Zahlungen im Jahr 2017 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt versagte den Abzug und erhöhte den Gewinn im Streitjahr 2017 entsprechend. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausgaben nicht rund um die Jahreswende 2017/2018 fällig geworden sind, sondern weit vorher. Damit lägen die Abzugsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG (Abfluss kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres) nicht vor. 

Tim war der Meinung, das Erfordernis, dass die regelmäßig wiederkehrende Ausgabe kurze Zeit vor oder nach Beendigung des betroffenen Kalenderjahres fällig geworden sein müsse, sei § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht zu entnehmen. Es komme lediglich auf die wirtschaftliche Zuordnung der Ausgabe und den Zeitpunkt der Zahlung an. Der eingelegte Einspruch und das vor dem Finanzgericht geführte Klageverfahren blieben erfolglos. 

Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in dem Kalenderjahr in Abzug zu bringen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet wurden (sog. Zehn-Tage-Zeitraum). 

Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Mai bis Juli 2017 handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (BFH-Urteil vom 03.12.2019, VIII R 23/17, BFH/NV 2020, S. 613, Rz. 18) die im Streitfall wirtschaftlich ins Jahr 2017 gehören. Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass die Ausgabe kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist, insoweit gehört der Betriebsausgabenabzug in das Jahr 2018. Der BFH bestätigt nunmehr die Meinung der Finanzverwaltung, die ebenfalls verlangt, dass die Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt (ESt-Handbuch H 11 zu § 11 EStG).

Fundstelle

BFH-Urteil, 16.02.2022, X R 2/21

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