Erweiterung einer Betriebsprüfung um eine dreijährige Anschlussprüfung

Abgabenordnung

Die Erweiterung einer Betriebsprüfung um eine Anschlussprüfung ist zulässig, wenn der Prüfungszeitraum maximal weitere drei Jahre umfasst.

Darf das Finanzamt eine laufende Betriebsprüfung um eine dreijährige Anschlussprüfung verlängern? Mit dieser Frage, und ob es einer besonderen Begründung bedarf, musste sich der BFH befassen
 
Sachverhalt:
Bei der G-GmbH wurde erstmals im Jahr 2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt, für die Jahre 2002 bis 2004. Sechs Jahre später ordnete das Finanzamt eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2008 und 2009 an. 
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden Mängel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festgestellt. Noch während der Prüfung verlängerte das Finanzamt den Prüfungszeitraum um die Jahre 2010 bis 2012. 
Gegen diese Verlängerung klagte die GmbH.
 
Das Urteil:
Der BFH bestätigte allerdings, dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu Recht erkannt hat (Urteil vom 11.09.2019 - 3 K 3090/19 (EFG 2020, 149), dass es sich bei der Prüfung der Jahre 2010 bis 2012 um eine zulässige erste Anschlussprüfung handelte, die den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO maximal zulässigen Prüfungszeitraum von drei Jahren nicht überschritt.

Hinweis:
Der BFH wies darauf hin, dass die Erweiterung einer zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem Jahr auf drei Jahre keiner besonderen Begründung bedarf.

Fundstelle
BFH Beschluss v. 03.08.2022 - XI R 32/19

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