Berufssoldaten werden regelmäßig versetzt – oft mit Angabe einer „voraussichtlichen Verwendungsdauer“. Ob in diesen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, entscheidet über den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten.
Ein Berufssoldat wurde nach der Offiziersausbildung dauerhaft einem technischen Zug zugewiesen. Er machte für mehrere Jahre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt gewährte lediglich die Entfernungspauschale. Der Kläger argumentierte mit der befristeten „voraussichtlichen Verwendungsdauer“. Das FG wies die Klage ab.
Das Gericht stellte klar: Mit Ernennung zum Berufssoldaten lag ein unbefristetes Dienstverhältnis vor. Die Zuweisung zu einem festen Dienstposten begründet eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG. Eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ stellt keine echte Befristung dar. Die drei Regelbeispiele des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses, über 48 Monate) greifen alternativ – im vorliegenden Fall war Alternative 1 erfüllt.
Berufssoldaten haben mit ihrer Ernennung regelmäßig eine erste Tätigkeitsstätte – auch bei planmäßig befristeter Verwendungsdauer. Die Abzugsfähigkeit von Reisekosten ist damit erheblich eingeschränkt. Berater müssen die dienstrechtliche Zuordnung genau prüfen und sich nicht auf die Wortwahl der Bundeswehr („voraussichtlich“) verlassen.
Fazit
Die Zuweisung eines unbefristeten Dienstpostens an einen Berufssoldaten begründet eine erste Tätigkeitsstätte – selbst bei nur „voraussichtlicher Verwendungsdauer“.
Fundstelle
Hessisches FG, Urteil v. 17.1.2025 - 4 K 561/21; NZB anhängig, BFH-Az. VI B 5/25