Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Einkommensteuer

Sind Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer steuerpflichtig, obwohl Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind? Der BFH klärt das Spannungsverhältnis zu § 4 Abs. 5b EStG.

Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.

Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen?

Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab.

Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien.

Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest:

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind.

Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.

Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.

Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23

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