Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27.11.2020 den Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen gebilligt.
Hierdurch treten folgende Maßnahmen zum 01.01.2021 in Kraft:
- Verankerung einer Fahrtkostenpauschale im Gesetz: Die bisher in den Einkommensteuer-Hinweisen geregelte behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wurde nunmehr in § 33 Abs. 2a EStG aufgenommen. Diese beträgt (unverändert):
- Grad der Behinderung mind. 80 oder mind. 70 und Merkzeichen "G": 900 EUR
- Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H": 4.500 EUR
- Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge: Die Behinderten-Pauschbeträge gem. § 33b Abs. 3 EStG wurden verdoppelt und ferner wurde ein zusätzlicher Pauschbetrag für einen Grad der Behinderung von mind. 20 eingeführt, dieser beträgt 384 EUR pro Kalenderjahr.
- Pflege-Pauschbetrag: In § 33 Abs. 6 EStG wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Streichung des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person.
- Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 von bisher 924 EUR auf 1.800 EUR.
- Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 i. H. v. 600 EUR und dem Pflegegrad 3 i. H. v. 1.100 EUR.
- Nachweis bei einem Grad der Behinderung von unter 50: Die bisher erforderlichen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen in § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mind. 20 sind entfallen.
- Sprachliche Änderungen: Neben den vorstehenden fachlichen Änderungen wurden auch sprachliche Änderungen vorgenommen. In sämtlichen Paragrafen des EStG und der EStDV wurden die Wörter "Behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.