Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.09.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.
Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.
Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.07.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.
Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.
Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.
Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.
Beispiel 1
Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.
Lösung
Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.
Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.
Beispiel 2
Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.
Lösung
Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.
Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.
Praxishinweise
Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.
Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.
Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.
Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.
Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Fundstelle
Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024