Das BMF hat am 4.9.2025 den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 zugestimmt.
Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.
Zur wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche soll die Umsatzsteuer für Speisen ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7% gesenkt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke sind hiervon ausgenommen.
Bescheide über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt sollen nur noch zum Datenabruf bereitgestellt werden (§ 18g Satz 5 UStG). Die schriftliche Erteilung soll ab dem 01.01.2026 entfallen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR erhöht werden. Die Ehrenamtspauschale soll von 840 EUR auf 960 EUR steigen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
Die Entfernungspauschale soll ab dem ersten Entfernungskilometer auf 38 Cent angehoben werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer lediglich 30 Cent angesetzt werden.
Gleiches soll auch für Steuerpflichtige gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Die Regelungen sollen ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2026 eingeführt werden.
Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie gem. § 101 Satz 1 EStG soll aufgehoben werden.
Ab dem 01.01.2026 soll es außerdem zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht geben:
E-Sport = elektronischer Sport soll als neuer gemeinnütziger Zweck gefördert werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 € angehoben werden (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO).
Ebenso soll sich die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € erhöhen. (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
Die Betätigung einer Körperschaft soll zukünftig steuerlich unschädlich sein, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt (§ 58 Nr. 11 AO).
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.