Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten

Einkommensteuer

Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.

Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:

  • Aktivrente,
  • Teilzeitaufstockungsprämie und
  • steuerfreie Überstundenzuschläge.

1. Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG-E)

Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.

In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.

Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:

Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht

2. Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-E)

Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.

Bedingungen:

  • Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.
  • Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).
  • Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.
  • Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.

3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 EStG-E)

Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.

Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.

Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.

Fazit

  • Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.

Fundstelle

Referentenentwurf, 12.09.2025,

 

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