Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach
§ 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt.
Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei.
Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück.
Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte.
Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen.
Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt.
Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden.
Fundstelle
Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23