Elektronische Rechnung wird Pflicht

Umsatzsteuer

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert.

Der Regierungsentwurf sieht dafür eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Diese gilt jedoch nur für den Rechnungsaussteller. Alle Unternehmer werden ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können. 

Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55EU vom 16.04.2014 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E).

Um die Planungssicherheit zu erhöhen, hat das BMF frühzeitig auf eine Stellungnahme des DStV reagiert und gibt einige Vorabhinweise.

Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.

Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren

Das BMF äußert sich ferner auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach würde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

Fundstelle

Stellungnahme BMF vom 22.09.2023

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