Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen.
Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 87a AO regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern.
Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte.
Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu gewähren.
Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein Verschulden im Sinne des § 110 AO. Auch wenn der Zugang unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur qualifizierten Zustellart vor.
Fazit:
Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch ordnungsgemäß zu übermitteln.
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