Einordnung von Stadt-Karten als (Mehrzweck-) Gutscheine

Umsatzsteuer

Bei Citycards handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

Das (in Schweden ansässige) Unternehmen DSAB vertreibt an Besucher der Stadt Stockholm sog. Citycards. Die Karten gewähren ihrem Inhaber für einen begrenzten Zeitraum und bis zu einem bestimmten Wert Zugang zu rund 60 Attraktionen wie Sehenswürdigkeiten und Museen. Daneben können die Karteninhaber Beförderungsleistungen wie Rundfahrten mit den "Hop-on-Hop-off"-Bussen und Booten von DSAB oder Sightseeing-Touren anderer Anbieter nutzen. DSAB bietet die Karte mit unterschiedlicher Geltungsdauer und Wertgrenze an. Für eine Karte mit 24-stündiger Gültigkeit besteht eine Wertgrenze von rund 150 EUR. Die angebotenen Leistungen sind teils umsatzsteuerfrei, teils zum ermäßigten und teils zum Regelsteuersatz zu besteuern. Der Inhaber erhält den Zugang zu den angebotenen Leistungen durch Vorlage der Citycard. Ein Eintritts- oder Nutzungsentgelt zahlt er nicht. Vielmehr erhält der Leistende auf Grundlage eines mit DSAB geschlossenen Vertrags von DSAB für jede Nutzung der Citycard einen Anteil des regulären Leistungsentgelts. Die Leistenden sind verpflichtet, den Karteninhabern mindestens einmal Zugang zu ihrer Leistung zu gewähren. DSAB ging bei der ausgegebenen Citycard von einem Mehrzweck-Gutschein aus. Die schwedische Finanzverwaltung lehnte die Einstufung der Karte als Gutschein ab. Da der Durchschnittsverbraucher die Karte aufgrund ihrer kurzen Geltungsdauer bei gleichzeitig hoher Wertgrenze nicht in vollem Umfang nutzen kann, ergebe sich nicht klar genug, welche Leistungen der Inhaber dafür erhalte.

Der EuGH entschied, dass es sich bei der Citycard um einen Mehrzweckgutschein handelt. Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus, die vom Kunden sowohl für steuerfreie, ermäßigt besteuerte und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen eingesetzt werden können, liegt darin ein Mehrzweckgutschein vor. Der Umstand, dass ein Durchschnittsverbraucher aufgrund einer kurzen Gültigkeitsdauer nicht alle vom Angebot und der Wertgrenze grundsätzlich umfassten Leistungen in Anspruch nehmen kann, ist unerheblich.

Praxishinweis

Das (deutsche) UStG regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen in § 3 Abs. 14 und Abs. 15 UStG.

Fundstelle

EuGH-Urteil, 28.04.2022, C-637/20

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