Tim erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins.
Er stellte anderen Nutzern darlehensweise Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie Tims persönlichen Steuersatz. Dieser begehrte die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes i. H. von
25 %. Er argumentierte, der Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG sei deshalb nicht eröffnet, weil die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte Bitcoin dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterläge. Das erhaltene Entgelt stelle einen Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen dar.
Der 3. Senat stimmte der Auffassung nicht zu. Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind.
Beim Krypto-Lending wird keine Kapitalforderung überlassen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist.
Zwar werden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich ist jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.
Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwingt nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. Tim erzielt aus der Überlassung der Bitcoins somit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist eingelegt (AZ. VIII R 23/25).
Fundstelle
FG Köln, Urteil v. 10.9.2025 - 3 K 194/23 und FG Köln, Pressemitteilung v. 26.1.2026 (lb).