Können zukünftige Baukosten beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks bei Ermittlung der Grunderwerbsteuer einbezogen werden?
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis als Gegenleistung, einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Sachverhalt
Lars und Nicole erwarben im September 2017 ein unbebautes Grundstück von einer Projektierungsgesellschaft. Es bestand zwar eine Bauverpflichtung, jedoch ausdrücklich ohne Bauträger- oder Architektenbindung.
Die Tätigkeit der Projektierungsgesellschaft umfasste die Vermarktung der Grundstücke für die Veräußerin und die Vorstellung verschiedene Haustypen unter Angabe von Architekten bzw. Bauunternehmern.
Zum Kaufzeitpunkt lag den Eheleuten lediglich ein Angebot vor. Den Bauvertrag hiernach schlossen sie erst drei Monate nach dem Grundstückskaufvertrag, im Dezember 2017 ab.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer für das unbebaute Grundstück fest. Hierbei bezog es die Baukosten aber mit in die Bemessungsgrundlage gem. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos (FG Hamburg vom 04.12.2020 - 3 K 221/19), ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
Der Beschluss des BFH:
Es keine zwingende Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Bauvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorliegt.
Auch ohne dies kann ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, der zur Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche führt, vorliegen.
Mit diesem Beschluss bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 01.10.2014 - II R 32/13, BFH/NV 2015, 230).
Fundstelle
BFH Beschluss v. 07.02.2022 - II B 6/21