Das FG Münster hat in einem Urteil vom 8. April 2025 (15 K 2500/22 U) klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt.
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.
Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag daher nicht vor.
Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln. Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt werden.
Fazit
Die Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.