Die Durchschnittssatzbesteuerung ist nur noch auf Land- und Forstwirte beschränkt, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG den Betrag von 600.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Zur Prüfung der Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der jeweilige Unternehmer realisiert. Erzielt z. B. ein Landwirt neben seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft noch Umsätze aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage, sind diese Umsätze seines einheitlichen Unternehmens zusammenzurechnen.
Infolge der Einführung der Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR werden sich einige Fälle von § 15a UStG ergeben, denn der Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG dar. Dabei ist jedoch die Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV zu beachten. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungskosten / Herstellungskosten entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt. Dadurch schränkt sich der Anwendungsbereich des § 15a UStG erheblich ein.
Fundstelle
JStG 2020, BGBl 2020 I S. 2096