Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Lisa und Marc wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt war in Aachen.
Lisa arbeitete aber in Bremen und nutzte dort zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter eine Mietwohnung.
Alleiniger Mieter der Zweitwohnung war allerdings Marc. Er überwies auch die monatliche Miete und Nebenkosten von seinem Konto.
In der Steuererklärung machte Lisa die Mietkosten als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug und der BFH entschied:
Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist subjektbezogen. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.
Dies gilt auch für Ehegatten, es sei denn, ein Ehegatte begleicht zur Abkürzung des Zahlungsweges die Schulden des anderen Ehegatten. Ist dies der Fall, können die Aufwendungen als eigene Werbungskosten abgezogen werden.
Ein abgekürzter Zahlungsweg lag lt. BFH hier aber nicht vor. Marc war Vertragspartner, damit Mieter der Wohnung und zugleich Schuldner der Miete. Die Zahlung vom gemeinsamen Konto ändert daran nichts.
Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung sind bei Lisa nicht als Werbungskosten abziehbar. Lediglich andere Kosten, wie Heimfahrten und Abschreibungen, wurden anerkannt.