Die steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei der Einnahmenüberschussrechnung

Einkommensteuer

Handelt es sich bei Corona-Soforthilfen um ein nicht als Betriebseinnahme zu erfassendes Darlehen, soweit ein Betrag zurückzuzahlenden ist? Hier erfahren Sie, wie das niedersächsische FG die Frage beurteilt.

Während die Corona-Pandemie längst überstanden ist, beschäftigen sich die Finanzgerichte naturgemäß immer noch mit ihren steuerlichen Folgen, z.B. der Corona-Soforthilfen.

So hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil v. 13.2.2024 – 12 K 20/24) ein Freiberufler geklagt, der in seiner Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2020 die antragsgemäß gewährte „Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes)“ i.H.v. 10.527 EUR als Betriebseinnahme erfasste. Mit Bescheid vom 12.5.2023 wurde er zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von ca. 9.200 EUR verpflichtet.

Der Freiberufler war der Auffassung, dass es sich in Höhe des zurückzuzahlenden Betrages um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung handele. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine Beihilfe, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden sei, steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststehe, dass die Beihilfe vollumfänglich bei dem Steuerpflichtigen verbleiben könne.

Eine Korrektur des Steuerbescheides komme bei der endgültigen Versagung als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.

Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage zurück. Dem Steuerpflichtigen seien Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen, da er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den vollen Betrag erlangt hat. Ein Darlehen liege nicht vor, da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe sowohl ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides habe es keine Grundlage gegeben, auf welche eine Rückforderung hätte gestützt werden können, insbesondere keinen existierenden Darlehensvertrag. Durch die nachträgliche Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung würden die konstitutiven Merkmale eines Darlehens nicht hergestellt werden.

Auch handele es sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis, da für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die 

tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich erheblich sind und nach dem BFH- Urteil vom 4. Mai 2006 mit dem Az.: VI R 33/03 nicht durch später bewirkte tatsächliche Rückzahlungen ungeschehen gemacht werden können. Die Berücksichtigung der Rückzahlungen im Veranlagungszeitraum des Abflusses erfolge systemgerecht. Auftretende Vor- oder Nachteile in Bezug auf die Progression sind dem System immanent und hinzunehmen.

Abschließend wies der Senat noch darauf hin, dass eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfen nach § 3 Nr. 2 d) EStG oder § 3 Nr. 11 EStG nicht in Betracht komme.

Nach eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Az. VIII R 4/25 anhängig.

Fundstelle

Nds. FG (Urteil v. 13.2.2024 – 12 K 20/24)

zur Übersicht