Bonuszahlung gesetzlicher Krankenkasse

Einkommensteuer

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse mindern unter bestimmten Voraussetzungen den Sonderausgabenabzug nicht.

Das BMF hat mit Schreiben vom 07.10.2022 zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Berücksichtigung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse Stellung genommen.

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten ist auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. 

Eine "echte" Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, liegt dagegen vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird. 

Bei Bonuszahlungen bis 150 EUR erfolgt keine Prüfung. Diese mindern grundsätzlich nicht den Sonderausgabenabzug (Vereinfachungsregelung). 

Hinweis

Für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2021 kann eine Änderung in Betracht kommen, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zur verfahrensrechtlichen Umsetzung nimmt das BMF-Schreiben vom 07.10.2022 Stellung. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 reicht als Nachweis eine Papierbescheinigung. Für den VZ 2021 erfolgt eine elektronische Korrekturmeldung durch die Krankenkasse.

Fundstelle

BMF-Schreiben, 07.10.2022, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002 

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