Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21).
Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.
Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.
In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.
Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.
Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.
Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten 3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird.