Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten bei geringen Beträgen

Bilanzsteuerrecht

Der BFH hat sich zu der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung geäußert.

Mit Hilfe von Rechnungsabgrenzungsposten soll eine korrekte Ermittlung des Periodengewinns ermöglicht werden. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Der Aufwand oder Ertrag soll der richtigen Periode zugewiesen werden - unabhängig von der Zahlung und dem Rechnungsdatum. 

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurden die Kläger Ernst und Monika (Namen frei erfunden), in den Streitjahren 2015 bis 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Ernst erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Allerdings bildete er z. B. für die im Voraus gezahlte Haftpflichtversicherung und KFZ-Steuer keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Er sah die Beträge als zu gering an. Sie beliefen sich jeweils auf etwas mehr als 100 EUR Jahresbeitrag.

Das Finanzamt hielt den Ansatz aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für erforderlich und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb des Klägers um 1.341 EUR (2015), 1.550 EUR (2016) und 1.315 EUR (2017), ohne jedoch die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im jeweiligen Folgejahr gewinnmindernd aufzulösen. Die Kläger legten zunächst Einspruch ein und erhoben anschließend Klage. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen, Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden mussten. Für die Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientierte sich das Finanzgericht an der 410 EUR-Grenze des in den Streitjahren geltenden § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), also der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. 

Der BFH traf jetzt eine andere Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ergeben sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben periodengerecht in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Weder aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt ein Recht, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine periodengerechte Gewinnermittlung verzichten zu können, so der BFH. 

Für die streitgegenständlichen Aufwendungen mussten in den Streitjahren aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden. In den Jahren 2016 und 2017 hat das Finanzamt jedoch übersehen, dass die jeweils im Vorjahr berücksichtigten Posten gewinnmindernd aufzulösen sind.

Der Senat des BFH konnte im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass bei der Rechnungsabgrenzung in Fällen von geringer Bedeutung ein Aufwand erforderlich wäre, der in keinem Verhältnis zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens stünde bzw. der zu der Annahme führte, die periodengerechte Ermittlung des Aufwandes würde im Interesse einer Vereinfachung der Buchführung übertrieben werden. Der Aufwand sei überschaubar, entschied jetzt der BFH. 

Fundstelle

BFH-Urteil vom 16.03.2021, X R 34/19

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