Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt die Aufteilung des gemeinen Werts des einer Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens einer durch § 97 Abs. 1a BewG vorgegebene strikt typisierenden Verfahrensweise.
Die Steuerpflichtige ist Alleinerbin ihres Bruders. Dieser war u. a. Kommanditist einer KG, welche sich bereits in Auflösung befand.
Das Kapitalkonto wies einen positiven Bestand zum Todestag aus. Das der anderen Gesellschafter war jeweils negativ.
Die Steuerpflichtige erklärte einen negativen gemeinen Wert des von ihr erworbenen Anteils. Durch Zusammenrechnung der positiven als auch negativen Kapitalkonten aller Gesellschafter.
Dies sah das Finanzamt, Finanzgericht als auch der BFH anders.
Der gemeine Wert ist grundsätzlich nach § 97 Abs. 1a BewG in mehreren Schritten zu ermitteln und aufzuteilen:
- Ermittlung des gemeinen Wertes des der Personengesellschaft gehörenden Gesamthandsvermögens nach § 109 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG
- Zurechnung der Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz zu den jeweiligen Gesellschaftern
- Der danach verbleibende Unterschiedsbetrag wird nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnen
- Ermittlung der gemeinen Werte der jeweiligen Sonderbetriebsvermögen und getrennte Zurechnung zu den Gesellschaftern
Im Streitfall muss der Kommanditist sein positives Kapitalkonto im Rahmen des Zuordnungsschemas nach § 97 Abs. 1a BewG besteuern, weil er versäumt hat, ein Sachverständigengutachten über den negativen gemeinen Wert des Anteils beizubringen.
Durch zeitnahen Verkauf des Anteils oder durch ein Gutachten besteht die Möglichkeit einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 17.06.2020, II R 43/17