Die Finanzverwaltung hat sich erstmals zur Besteuerung von Wertabgaben für die private Nutzung und die Überlassung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen, Elektrofahrrädern oder Fahrrädern geäußert.
Die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug umfasst auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die private Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Eine Pauschalierung nach der 1%-Regelung ist außerdem zulässig. Die ertragsteuerrechtlichen Begünstigungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 - 5 sowie Satz 3 Nr. 1 - 5 EStG sind für die Umsatzsteuer jedoch nicht zu übernehmen. Eine Verminderung des Bruttolistenpreises auf 0,5 % oder 0,25 % bei Anwendung der 1%-Regelung, ist umsatzsteuerrechtlich somit nicht zulässig.
Auch die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht zulässig.
Überlässt der Unternehmer seinem Personal ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG ermittelt.
Grundsätzlich kann aber auch hier die sog. 1 %-Regelung für Fahrräder angewandt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dabei die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
Beträgt der Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
Auch für (Elektro-)Fahrräder sind die abweichenden ertragsteuerlichen Ansätze nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 07.02.2022, III C 2 - S 7300/19/10004