Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms

Einkommensteuer

Wie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische FG dazu sagt, lesen Sie hier.

Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24 kommt es nicht auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht. Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind.

Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt sind, das Fitnessstudio zu nutzen, von denen sich nur 80 Mitarbeiter für das Fitnessprogramm angemeldet haben, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten auf die 80 registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Das gilt auch, wenn hiervon letztendlich bloß 50 Mitarbeiter an dem Programm teilgenommen haben. Maßgeblich sei, dass für diese Arbeitnehmer jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Der Senat verglich das mit der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Kfz gar nicht privat verwendet, da er sich trotzdem die Kosten für das bloße Vorhalten eines Kfz erspart.

Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht, wenn die X-GmbH für das Fitnessprogramm z.B. aufgrund einer vorherigen Prognose 60 Lizenzen erwirbt, die keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer haben. Bei einem Firmenfitnessprogramm sind hinsichtlich der Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich Teilnehmenden kommt es dagegen nicht an.

Fundstelle

Nds. FG (Urteil v. 17.4.2024 – 3 K 10/24)

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