Zwei Geschwister vereinbarten einen Darlehensvertrag über 1,875 Mio. EUR. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und wurde mit einem Prozent verzinst.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer auf die verbilligte Überlassung fest.
Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ist objektiv als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gewährung des Rechts, das überlassene Kapital zu nutzen.
Subjektiv genügt der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit.
Zur Bemessung der Schenkungsteuer wurde vom Finanzamt die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 BewG in Höhe von 5,5 % zugrunde gelegt.
Laut Statistiken der deutschen Bundesbank lag der marktübliche Zins für ein vergleichbares Darlehen jedoch bei nur 2,81 Prozent.
Aus Sicht des BFH muss auch nur dieser Wert zur Anwendung kommen, sodass lediglich die Zinsdifferenz in Höhe von 1,81 Prozent der Schenkungsteuer unterliegt. Ein Nachweis z.B. durch konkrete Vergleichsangebote muss vom Steuerpflichtigen nicht erbracht werden.
Stichtag der freigebigen Zuwendungen ist der vertraglich vereinbarte Tag der Darlehensauszahlung.
Für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung ist nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 1 BewG von einem Jahreswert des Nutzungsvorteils in Höhe von 1,81 % der Darlehenssumme in Höhe von 1.875.768,05 € auszugehen, also einem Jahreswert in Höhe von 33.951,40 €. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit dem Faktor 9,3 zu multiplizieren, sodass sich ein Wert der Bereicherung für die freigebige Zuwendung in Höhe von 315.748,02 € ergibt.
Fazit:
In der zinsverbilligten Überlassung eines Darlehens liegt eine freigebige Zuwendung vor, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz bildet den Nutzungsvorteil des Darlehensempfängers.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 31.7.2024 - II R 20/22