Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

Für bestimmtes Vermögen wird im Erbfall eine Steuerbegünstigung gewährt. Doch wie verhält es sich, wenn eine Erbengemeinschaft das Vermögen unter sich aufteilt?

Wird Betriebsvermögen, vermieteter Wohnraum oder das selbstgenutzte Familienheim vererbt, werden Steuerbegünstigungen gewährt. Ist nicht nur eine Person Erbe geworden, sondern gibt es eine Erbengemeinschaft, stellt sich immer wieder die Frage, wer welche Steuerbegünstigung erhält und vor allem in welcher Höhe. 

Häufig setzen sich Erbengemeinschaften auseinander, sodass jeder Erbe am Ende alleiniger Eigentümer bestimmter Teile des Nachlasses ist. Erhält ein Erbe dabei begünstigtes Vermögen und gibt nicht begünstigtes hin, kann ein Begünstigungstransfer stattfinden. Der Erbe, der begünstigtes Vermögen erhält, kann dann eine höhere Steuerbefreiung beanspruchen.

Immer wieder kommt es dabei zum Streit, ob die Voraussetzungen für den Begünstigungstransfer gegeben sind. Häufig ist der Streitpunkt der Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss diese zeitnah zum Erbfall erfolgen und nennt einen Zeitraum von 6 Monaten. Doch häufig ist eine Auseinandersetzung in diesem Zeitraum nicht möglich, weil z. B. erst Werte ermittelt werden müssen. 

In einem Fall, der aktuell den BFH beschäftigte, fand die Erbauseinandersetzung erst mehr als 2 Jahre nach dem Erbfall statt. Der BFH betont, dass eine zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ausreichend ist, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall besteht. Der zeitliche Abstand könne lediglich ein Indiz bei der Beurteilung sein, ob die Übertragung noch im Rahmen der Teilung des Nachlasses folgt. Es muss immer eine Einzelfallprüfung stattfinden.

Neue Willensbildung schädlich

Der BFH weist außerdem darauf hin, dass der Begünstigungstransfer ausgeschlossen ist, wenn die Teilung des Nachlasses auf einer neunen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht.

Praktikerwissen

In Fällen, in denen eine Erbengemeinschaft unter anderem begünstigtes Vermögen erbt und eine Erbauseinandersetzung geplant ist, sollte dies möglichst dokumentiert werden. Dies gilt auch für die Gründe, weshalb die Auseinandersetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

Hinweis zur Steuerbefreiung für das Familienheim

Gehört zum Nachlass einer Erbengemeinschaft das Familienheim, ist der Begünstigungstransfer unabhängig davon zu gewähren, ob die Miterben, die ihren Anteil auf den das Familienheim allein nutzenden Miterben übertragen, selbst einen Selbstnutzungswillen hatten. Es genügt daher, wenn der Miterbe, dem das Familienheim am Ende allein gehört, dieses auch zeitnah als eigenes Familienheim nutzt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH folgt und die gleichlautenden Ländererlasse entsprechend anpasst.

Fundstelle

BFH-Urteil, 15.05.2024, II R 12/21

zur Übersicht