Ausbildung und Verkauf von Reitpferden kein § 24 UStG

Umsatzsteuer

Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Veredelung von Reitpferden.

Der Kläger Karl ist ein Pferdezüchter, der auch mit Pferden handelt und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erzielt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Karl dabei mehrfach junge Pferde (ca. 5 - 7 Jahre alt) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Die Pferde verkaufte er dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter.

Karl war der Ansicht, dass § 24 UStG, also die Durchschnittssatzbesteuerung, zur Anwendung kommt. In der im Streitjahr geltenden Fassung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG wurde die Steuer für die übrigen „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ auf 10,7% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge betragen ebenfalls 10,7 % dieser Umsätze und ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 S. 3, 4 UStG). Es ergibt sich also keine Steuerzahllast zur Umsatzsteuer.

Das Finanzamt unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellt nun klar, dass die Umsätze nicht unter die Regelungen des § 24 UStG fallen. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" worden sind bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse" entstanden sind. § 24 UStG erfasst keine Umsätze mit zugekauften Produkten. Eine "Veredelung" von Reitpferden stellt lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 37/22 anhängig.

Fundstelle

Schleswig-Holsteinisches FG, 16.11.2022, 4 K 20/21

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