Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt die kurzfristige Beherbergung von Fremden dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, selbst wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind.
Dem EUGH lagen drei Fälle von Hotelbetreibern vor:
- Ein Hotelbetreiber stellte die Übernachtung, das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung.
- Eine Pension bot Übernachtungen und Frühstück zum Pauschalpreis an.
- Ein weiterer Hotelbetreiber stellte seinen Gästen zusätzlich zu Übernachtungen WLAN, Parkplätze sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen zur Verfügung und rechnete ebenfalls einen Pauschalpreis ab.
In allen drei Fällen wurde die ermäßigte Besteuerung ausschließlich für die Beherbergung anerkannt. Die übrigen Leistungen wurden von den zuständigen Finanzämtern mit dem Regelsatz besteuert.
Der EuGH entschied, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung, wie der in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, nicht entgegensteht. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz darf auf konkrete und spezifische Aspekte von Beherbergungsleistungen beschränkt werden.
Leistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung und sind von der ermäßigten Besteuerung ausgenommen. Das gilt selbst dann, wenn sie als Nebenleistung im pauschalen Gesamtpreis enthalten sind.
Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt (Abschnitt 12.16 Abs. 8 UStAE).
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes klar abgrenzt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt. Diese Erfordernisse sind im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG laut EUGH gegeben.
Nach dieser Grundsatzentscheidung wird der BFH die Verfahren nun wieder aufnehmen und in den drei Fällen selbst entscheiden.
Beherbergungsbetriebe sollten ihre Leistungen dennoch schon heute klar trennen und entsprechend abrechnen.
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