In zwei Entscheidungen vom 22. Januar 2025 – XI R 19/23 – setzte sich das höchste deutsche Finanzgericht mit der Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Gegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der sogenannten Systemgastronomie auseinander.
Wer kennt sie nicht: die aus Speisen und einem Getränk bestehenden Spar-Menüs in Fast-Food-Restaurants? Da es sich um keine einheitliche Leistung zu einem Umsatzsteuersatz handelt, muss der Gesamtverkaufspreis bei einem Außer-Haus-Verkauf und generell bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (nur) auf Speisen, wie es vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 der Fall war und von der Bundesregierung für die Zukunft wieder geplant ist, aufgeteilt werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH hat der Unternehmer dabei grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. "Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen." (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE m.w.N.).
Im verhandelten Fall nahm der Kläger - nennen wir ihn mal Mc King - die Aufteilung nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile vor. Hierfür hatte Mc King die Kassenumsätze, die genauen Rezepturen der einzelnen verkauften Produkte und die taggenauen Einkaufspreise der Waren bzw. der Zutaten in seinem Warenwirtschafts- und Kassensystem. Die von Mc King angewendete sogenannte "Food-and-Paper“-Methode führte nach Ansicht des BFH unter der gebotenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität im Streitfall jedoch nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da sie teilweise dazu geführt hätte, dass der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (z.B. eines Burgers) in einem Menü deutlich über dem Einzelverkaufspreis dieses Lebensmittels liegt.
Des Weiteren ist die "Food-and-Paper“-Methode auch insoweit nicht sachgerecht, da bei Veränderung der Einkaufspreise für den Wareneinkauf eine sofortige Berücksichtigung dieser Änderung erfolgte, obwohl die Ware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam. Die sicherste Aufteilungsgrundlage bleibt in der Praxis meist das Verhältnis der tatsächlichen Einzelverkaufspreise – auch wenn das Kassensystem andere Optionen bietet.