Jeder Arbeitgeber muss grundsätzlich auch dann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für seine Arbeitnehmer zahlen, wenn sie das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erfüllt haben.
Gem. § 346 SGB III muss der jeweilige Arbeitgeber somit den halben Beitragssatz zahlen, so als ob der Arbeitnehmer weiter in der Arbeitslosenversicherung normal beitragspflichtig wäre.
Für eine Übergangszeit von 5 Jahren wurde diese Beitragspflicht gem. § 346 Abs. 3 SGB III "ausgesetzt". Die Beitragsfreistellung ist seit dem 01.01.2017 durch Art. 4 des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016 gem. § 346 Abs. 3 SGB III eingeführt worden.
Zum 01.01.2022 wird der Arbeitgeber somit wieder durch den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung belastet.
Für den Arbeitnehmer besteht bei Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Praxishinweis
Mit Wegfall der Befreiung zum 01.01.2022 ist auch eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel und somit eine entsprechende Meldung vorzunehmen. Ohne die Beitragspflicht für den Arbeitgeber bei der Arbeitslosenversicherung war die 3. Stelle in dem Beitragsgruppenschlüssel mit einer 0 anzugeben. Ab dem 01.01.2021 ist die Ziffer für den Beitragsanteil in der Arbeitslosenversicherung für den Arbeitgeber mit der 2 anzugeben.
Art der Meldung | Meldedatum/Zeitraum | Abgabegrund | Beitragsgruppenschlüssel | Personengruppenschlüssel |
Abmeldung | 01.07.2021 – 31.12.2021 | 12 | 3301 | 119 |
Anmeldung | 01.01.2022 | 32 | 3321 | 119 |
Fundstelle
Art. 4 des Flexirentengesetzes, 08.12.2016, § 346 Abs. 3 SGB III