Anwaltskosten als Werbungskosten eines Soldaten im Wehrdisziplinarprozess

Einkommensteuer

Wird gegen einen Soldaten ein Strafverfahren eingeleitet, wird zeitgleich ebenfalls ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet. Sind die Anwaltskosten im Disziplinarverfahren abziehbare Werbungskosten?

Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein?

Sachverhalt:

Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt.

Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie z. B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.


Urteil:

In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.

Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Fazit:

Prozesskosten können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

 

Fundstelle

BFH-Urteil VI R 16/21 vom 07.11.2023

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