Anteiliger Kaufpreis für Garten ist kein Aufgabegewinn

Einkommensteuer

Im vorliegenden Fall war der auf die Gartenanlage entfallende Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen.

Architekt Herbert Hurtig unterhielt sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Das Büro umfasste ca. 25 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 151 qm großer Garten. Dieser Garten konnte aus den Büroflächen heraus nicht betreten werden und wurde ausschließlich privat genutzt. Im Jahr 2014 veräußerte der Architekt das Grundstück für insgesamt 850.000 EUR und erklärte die Betriebsaufgabe. Im Vertrag nahmen Verkäufer und Käufer die folgende Kaufpreisaufteilung vor:

  • Grund und Boden: 70.000 EUR
  • Gebäude: 680.000 EUR
  • Gartenanlage: 100.000 EUR

Herbert ermittelte den folgenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bezogen auf den betrieblichen Teil:

Gesamtkaufpreis 850.000 EUR abzgl. Garten 100.000 EUR = 750.000 EUR x 25 % = 187.500 EUR.

Das Finanzamt berechnete hingegen 25 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes ein: Gesamtkaufpreis 850.000 EUR x 25 % = 212.500 EUR. Ein Abzug für den Garten wurde demnach nicht vorgenommen.

Das Finanzgericht Münster entschied: Der auf einen Garten entfallende Anteil des Veräußerungspreises entfällt auf den Garten als selbstständiges Wirtschaftsgut und ist nicht Teil des Veräußerungspreises für dem Betriebsvermögen zugeordnete Büroflächen auf dem Grundstück, wenn der Garten keinen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu den Büroflächen aufweist. Laut Sachverhalt konnte der Garten vom Büro aus nicht betreten werden.

Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbstständiges, sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut. Gebäude, Grund und Boden sowie die Gartenanlage bilden zwar zivilrechtlich einen einheitlichen Vermögensgegenstand (§ 94 BGB), aber einkommensteuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter.

Fundstelle

Urteil des FG Münster, 18.10.2022, 2 K 3203/19

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