Wurden zu viele Steuern gezahlt und der Ablauf des jeweiligen Steuerjahres liegt länger als 15 Monate zurück, wird der Erstattungsbetrag verzinst. Die Auszahlung der Erstattungszinsen erfolgt mit der Steuererstattung.
Es stellte sich die Frage: Sind Erstattungszinsen steuerpflichtig oder nicht?
Verwaltungsauffassung
Erstattungszinsen sind nach Verwaltungsauffassung und gesetzlicher Klarstellung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Sie sind im Zeitpunkt des Zuflusses (= Erstattung durch das Finanzamt) als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen.
Verwaltungsauffassung verfassungsgemäß?
Es war fraglich, ob diese Verwaltungsauffassung verfassungsgemäß ist. Viele Steuerpflichtige hatten daher gegen die Besteuerung ihrer Erstattungszinsen Einspruch eingelegt und unter Berufung der beim BFH bzw. Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, wurde von den obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen.
Zurückweisung der Einsprüche durch Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung besagt, dass alle am 20.2.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen bestimmte Steuerfestsetzungen zurückgewiesen werden, wenn sie die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als verfassungswidrig anfechten.
Dies betrifft Einsprüche gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags sowie gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und Verlustfeststellungen. Auch Anträge auf Aufhebung oder Änderung solcher Festsetzungen, die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt wurden, sind betroffen.
Hinweis
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben, ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.
Fundstelle
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.02.2025 - FM3-S 0625-1/14