Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.
Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.
Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.
Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.
Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.
Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.
Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:
Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des
Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.
Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.
Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.
Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.
Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).
Fundstelle
BFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24
BB 2025 S. 2032 Nr. 36
BB 2025 S. 2034 Nr. 36
DStR 2025 S. 1927 Nr. 34
DStR 2025 S. 1930 Nr. 34