Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG abziehbaren Werbungskosten gehört auch die Abschreibung (AfA). Bemessungsgrundlage hierfür sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Welche Aufwendungen hierzu zählen, ist unter Rückgriff auf § 253 HGB zu bestimmen.
Danach sind Anschaffungskosten u.a. alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Bei der Übertragung von Privatvermögen führt dabei die Übernahme von Verbindlichkeiten zu Anschaffungskosten des Erwerbers. Dem liegt folgende Annahme zu Grunde: Es ergibt keinen Unterschied, ob der Erwerber als Gegenleistung für die Übertragung ein Entgelt zahlt, das der Veräußerer zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet oder ob der Erwerber die Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis vom Veräußerer übernimmt.
Unter welchen Voraussetzungen gehören beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu den abschreibungsfähigen Anschaffungskosten der Beteiligung?
Sachverhalt
An der vermögensverwaltenden AB-GbR waren die Brüder Anton und Bert zu je 50% beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesellschafter Anton schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise jeweils an seinen Bruder Bert und an seine Schwägerin Christine veräußerte. Strittig war die AfA auf die entgeltlich erworbenen Anteile. Die GbR war der Meinung, dass zu den AK nicht nur die gezahlten Kaufpreise gehörten. Ihrer Meinung nach erhöhten auch die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber Bert und Christine. Dementsprechend erhöhte sich auch die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Die Verbindlichkeiten der GbR erhöhen anteilig die AK der Erwerber Bert und Christine, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern einzeln zugeordnet werden können.
Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte
Eine Personengesellschaft ermittelt nach ständiger BFH-Rechtsprechung die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte. Auf Gesellschaftsebene berücksichtigt sie dabei AfA auf die vermieteten Gebäude nach den historischen AK. Die so ermittelten Einkünfte werden den Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen unmittelbar zugerechnet. Das gilt auch, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich auf einen oder mehrere neue Gesellschafter überträgt.
Eintritt eines neuen Gesellschafters
Mit dem Kauf eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Per-sonengesellschaft sind bei dem Erwerber dessen Mehr- oder Minderaufwendungen in einer Ergänzungsrechnung zu berücksichtigen. Dabei ist die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zugrunde zu legen. Der dem Erwerber zustehende Ergebnisanteil ist also zu korrigie-ren, soweit die ihm zustehende Afa von der AfA abweicht, die auf Gesellschaftsebene bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden ist.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen die AK des Erwerbers. Den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern sind sie nur zuzuordnen, soweit eine solche Zuordnung auch auf Gesellschaftsebene besteht.
Das war im Streitfall gegeben. Die Gesellschaft hatte die Darlehen aufgenommen, um bestimmte Vermietungsobjekte zu erwerben. Daher konnten die Darlehen auf Ebene der Gesellschaft einzelnen Wirtschaftsgütern eindeutig zugeordnet werden.
Hinweise:
• Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt.
• Die Mehr- oder Minderaufwendungen eines neuen Gesell-schafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind im Rahmen einer Ergänzungsrechnung zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat der BFH eine Parallele zu gewerblichen Personengesellschaften mit Ergänzungsbilanz hergestellt.
Fundstelle:
BFH-Urteil vom 03.05.2022, IX R 22/19