Änderungen hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung

Gewerbesteuer

Einführung von Bagatellgrenzen bei erweiterter Grundstückskürzung.

Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann die erweiterte Kürzung nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die "ausschließlich" eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Nebentätigkeiten, wie z. B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, sind schädlich. Die erweiterte Kürzung wird in diesen Fällen komplett versagt. Eine Geringfügigkeitsgrenze gab es bisher nicht und wurde von der bisherigen Rechtsprechung durch das sogenannte "strenge Ausschließlichkeitsgebot" mehrfach bestätigt. Aufgrund der strengen gesetzlichen Auslegung, insbesondere durch den BFH, mussten sämtliche mitvermieteten beweglichen Wirtschaftsgüter identifiziert werden. In der Praxis wurden dann separate Vermietungsgesellschaften gegründet, welche die Vermietung dieser "schädlichen" beweglichen Wirtschaftsgüter übernommen haben.

Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde am 28.05.2021 im Bundesrat beschlossen. Das Gesetz enthält insbesondere bedeutsame Änderungen bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG. Als für die erweiterte Kürzung unschädliche "wohnungsnahe" Tätigkeit gem. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG werden nunmehr bestimmte Einnahmen aus der Lieferung von Strom behandelt (Einführung einer Bagatellgrenze von 10 %). Zudem bleibt durch § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG die erweiterte Gewerbesteuerkürzung selbst dann erhalten, wenn geringfügige ansonsten nicht erlaubte Tätigkeiten (z. B. Vermietung von Betriebsvorrichtungen) von dem ansonsten begünstigten Wohnungsunternehmen erbracht werden (Einführung einer Bagatellgrenze von 5 %). Anzuwenden sind diese Neuregelungen ab 01.01.2021.

Fundstelle

§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG

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